AGB RÖÖSLI SATTELBAU

Röösli Sattel

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    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Röösli Sattelbau AG

     

    1.     Geltungsbereich

    1.1.      Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen von Röösli Sattelbau AG (Röösli) für ihre Kunden, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

    1.2.      Der Auftraggeber anerkennt mit Erteilung eines Auftrags die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Röösli. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierender Bestandteil aller Offerten und Auftragsbestätigungen von Röösli. Sie haben Vorrang vor allfälliger allgemeinen Auftrags- und Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.

     

    2.     Gegenstand, Zustandekommen sowie Umfang und Ausführung des Auftrags

    2.1.      Betreffend Inhalt, Umfang und Ausführung der zu erbringenden Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung massgebend.

    2.2.      Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Berufsausübung und gemäss den internen Qualitätsstandards von Röösli mit der gebotenen Sorgfalt ausgeführt.

    2.3.      Röösli ist berechtigt, Mitarbeiter, sachverständige externe Mitarbeiter und Dritt-Unternehmen zur Ausführung des Auftrags beizuziehen, die im Auftrag und für Rechnung von Röösli tätig sind (Recht zur Substitution).

    2.4.      Terminangaben gelten als allgemeine Zielvorgaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliche Zusicherungen vereinbart worden sind.

    2.5.      Für Streitigkeiten gilt Schweizer Recht, der Gerichtsstand ist Werthenstein. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts ist ausdrücklich ausgeschlossen.

    2.6.      Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs unterliegen einer angemessenen Anpassung des vereinbarten Werklohnes.

    2.7.      Wird ein Auftrag an Röösli erteilt, gilt er grundsätzlich erst als angenommen, wenn Röösli ihn ausdrücklich bestätigt bzw. ausführt.

    2.8.      Röösli ist berechtigt, Forderungen zwecks Inkasso an Dritte zu zedieren. Im Übrigen besteht ein beidseitiges Zessionsverbot.

     

    3.     Masssattel

    3.1.      Als Masssattel wird bezeichnet, wenn Pferd und Reiter/in vor Ort durch eine Fachperson von Röösli ausgemessen werden und der Sattel aufgrund dieser Masse von Röösli gefertigt wird. Kundenwünsche (Form, Optik, Material, usw.) können berücksichtigt werden.

    3.2.      Mit der Auftragsbestätigung hat der Kunde/die Kundin eine Anzahlung von mindestens CHF 2‘000 zu leisten. Tritt der Kunde/die Kundin vom Vertrag zurück, erhält er/sie für die geleistete Anzahlung eine Gutschrift. Will er/sie ganz vom Vertrag zurück treten, verfällt für Umtriebe, angefangene Arbeiten ein Betrag im Umfang der Hälfte der Anzahlung zugunsten von Röösli.

    3.3.      Bei einem Auftrag für einen Masssattel hat der Kunde/die Kundin die Möglichkeit, einen Testsattel zu mieten, bis der bestellte Sattel geliefert wird.

    3.4.      Ist der Masssattel fertig gestellt, hat der Kunde/die Kundin die Wahl zwischen Paketlieferung auf Rechnung oder Abholung in Schachen, Gemeinde Werthenstein.

    3.5.      Lieferungen von Röösli gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte vom Auftraggeber bekanntgegebene Adresse versandt bzw. gemäss seinen Weisungen zu seiner Verfügung gehalten worden sind. Als Zeitpunkt des Versandes gilt das Datum der sich im Besitz von Röösli befindlichen Kopien oder Versandpapiere.

     

    4.     Prüfungspflicht des Kunden / Gewährleistung

    4.1.      Nach Ablieferung des Arbeitsergebnisses hat der Kunde/die Kundin dieses unverzüglich zu prüfen und Röösli binnen 30 Tagen über allfällige Beanstandungen schriftlich zu informieren.

    4.2.      Im Falle einer berechtigten Beanstandung verpflichtet sich Röösli, sofern angemessen und zweckmässig, ihre Leistungen auf eigene Kosten nachzubessern.

    4.3.      Röösli haftet dem Auftraggeber gegenüber nur für unfachmännische Arbeiten und grobe Fahrlässigkeit. Das Vorliegen von unfachmännischer Arbeit oder grober Fahrlässigkeit ist vom Auftraggeber, der daraus eine Forderung ableiten möchte, nachzuweisen.

    4.4.      Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Mangelfolgeschäden und im Verhältnis zu Dritten.

    4.5.      Jegliche direkte Haftung von Röösli-Mitarbeitenden wird ausgeschlossen. Mitarbeitende von RÖÖSLI können sich auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit für Röösli selbständig auf diesen Haftungsausschluss berufen.

    4.6.      Diese Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls für alle Personen, denen Röösli die Besorgung von Geschäften befugter massen übertragen hat.

    4.7.      Im Falle der Substitution beschränkt sich die Haftung von Röösli auf die gehörige Auswahl, Instruktion und Überwachung des Dritten.

    4.8.      Der E-Mail-Verkehr von und mit Röösli erfolgt über öffentliche, nicht speziell geschützte Datenübertragungsnetze. Röösli lehnt jede Haftung für Schäden ab, die dem Auftraggeber infolge von Übermittlungsfehlern, technischen Mängeln, Störungen oder Eingriffen in die Einrichtungen der Netzbetreiber entstehen.

    4.9.      Im Schadenfall ist die Haftung von RÖÖSLI auf die Auftragssumme gemäss Auftragsbestätigung begrenzt. Dies gilt auch für den Fall der Substitution.

    4.10.    Bei höherer Gewalt ist diejenige Partei, die deswegen ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen kann, in keiner Weise gegenüber dem Vertragspartner schadenersatzpflichtig. Sie ist von ihren vertraglichen Verpflichtungen entbunden, solange und soweit die höhere Gewalt andauert. Fällt die höhere Gewalt weg, treten die vertraglichen Rechte und Pflichten wieder in Kraft, es sei denn, die höhere Gewalt daure mehr als ein Jahr. In diesem Fall ist die Partei, die von der höheren Gewalt nicht betroffen ist, berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vertrag mit schriftlicher Mitteilung zu widerrufen bzw. zu kündigen.

     

    5.     Honorar und Auslagen

    5.1.      Sofern nicht abweichend vereinbart, bestimmt sich der Werklohn von Röösli aufgrund des tatsächlichen Material- und Zeitaufwandes.

    5.2.      Spesen und sonstige Auslagen (z.B. Drittrechnungen), wie auch die Mehrwertsteuer und andere Steuern und Abgaben, sind im Werklohn nicht inbegriffen und werden zu den effektiven Kosten zusätzlich in Rechnung gestellt.

    5.3.      Kostenvoranschläge für Spezialanfertigungen beruhen auf Schätzungen des Aufwands. Kostenvoranschläge und sonstige Angaben von Honoraren oder Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Ist ein Festpreis vereinbart worden, darf Röösli diesen bei Eintritt von nicht vorhersehbaren Umständen, die zu einer Erhöhung des Aufwands führen, anpassen.

    5.4.      Röösli kann angemessene Vorschüsse bzw. Akontozahlungen verlangen.

    5.5.      Der Kunde darf Gegenforderungen mit Honorar- und Spesenansprüchen von Röösli nur verrechnen, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

    5.6.      Rechnungen sind ohne Abzug innert 30 Tagen seit Rechnungserhalt in CHF zu bezahlen.  Kunden aus dem Ausland sind verpflichtet, die Rechnung vor Versand der Lieferung zu bezahlen.

     

    6.     Leihsättel

    6.1.      Bei uns haben Sie die Möglichkeit, einen Testsattel zu mieten, bis Sie den persönlichen Mass Sattel erhalten.
    Der Sattel ist ein Gebrauchsgegenstand. Natürliche Gebrauchsspuren und Abnutzungen sind normal. Wird der Sattel jedoch massiv beschädigt (zerkratzte Sattelblätter durch offene Reissverschlüsse, verschlagener Sattelsitz am Hinterzwiesel durch Sturz oder Herunterfallen) So werden wir den Schaden in Rechnung stellen.

     

    7.     Schlussbestimmungen

    7.1.      Sollten diese Regelungen oder Teile davon unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regeln nicht berührt. Die unwirksame wird durch eine ersetzt, die deren wirtschaftlichem Sinn am nächsten kommt.

    7.2.      Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahrensarten ist der Sitz von Röösli. Anwendbar ist schweizerisches Recht. Röösli hat indessen auch das Recht, den Auftraggeber beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes / Sitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.

    7.3.     Röösli behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. Diese Änderungen oder Ergänzungen werden dem Auftraggeber auf dem Zirkularweg oder auf andere geeignete Art und Weise bekanntgegeben und gelten ohne Widerspruch innert Monatsfrist als genehmigt.

     

    Schachen, November 2014